Schutz von Bezeichnungen
§ 47.
(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12034917
alte Dokumentnummer
N2198910307H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)