Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses
§ 47.
(1) Der Strahlenschutzpass ist
- 1. im Format 125x88 mm;
- 2. versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
- 3. mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers
- herzustellen.
(2) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:
- 1. Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
- 2. Raum für die Registrierung durch die Behörde;
- 3. vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
- 4. Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
- 5. Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
- 6. Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
- 7. Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
- 8. Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
- 9. Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
- 10. Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
- 11. Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;
- 12. Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
- 13. Atemschutztauglichkeit;
- 14. Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
- 15. Frühere Expositionen des Passinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077946
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