§ 47 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Einfuhren aus Drittländern

§ 47.

Wird ein Erzeugnis aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Steuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053375

alte Dokumentnummer

N3199423553L

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