§ 47 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Handwerkzeuge

§ 47

(1) § 47.Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in ordnungsgemäßem und handhabungssicherem Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen.

(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen, soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten geeignete Form und Isolation aufweisen.

(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend verwahrt oder gelagert sein, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden, nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen die Schneiden und Spitzen gesichert sein. Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

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