Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Leistungen
§ 479e.
(1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen.
(2) Die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40022004
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