§ 479e ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Leistungen

§ 479e.

(1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen.

(2) Die im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022004

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