Meldungen und Auskunftspflicht
§ 479c.
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094070
alte Dokumentnummer
N6195546060L
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