§ 477 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Nichtigkeit liegt auch vor, wenn die Rechtskraft eines Urteils über denselben Streitgegenstand (§§ 411, 240 Abs. 3) oder die Streitanhängigkeit eines solchen in einem anderen Verfahren (§§ 233, 240 Abs. 3) nicht beachtet worden sind.

§. 477.

(1) Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

  1. 1. wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
  2. 2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  3. 3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);
  4. 4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln,
  1. 5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie
  1. 6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt
  1. 7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise
  1. 8. wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien
  1. 9. wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen

(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

(3) Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Nichtigkeit liegt auch vor, wenn die Rechtskraft eines Urteils über

denselben Streitgegenstand (§§ 411, 240 Abs. 3) oder die

Streitanhängigkeit eines solchen in einem anderen Verfahren (§§ 233,

240 Abs. 3) nicht beachtet worden sind.

Schlagworte

Befangenheit (Z 1); Besetzung (Z 2); Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Z 4, 5); Mangel der Prozeßfähigkeit, Prozeßunfähigkeit

(Z 5); Unzulässigkeit des Rechtswegs (Z 6); Prozeßführung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020618

alte Dokumentnummer

N2189517655T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)