§ 477 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

§ 477.

(1) Der Gerichtshof hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.

(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.

(3) § 296a gilt dem Sinne nach.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Verschlimmerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030810

alte Dokumentnummer

N2197524163S

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