Regelung aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen.
§ 475.
Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches in der Pflichtversicherung sind in der nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094063
alte Dokumentnummer
N6195546053L
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