Träger der Krankenversicherung.
§ 473.
(1) Träger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z. 3 genannte Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
(2) Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
(3) Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung gemäß § 472 zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094061
alte Dokumentnummer
N6195546051L
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