§ 472 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verhaftung und Vorführung

§ 472.

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234002

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