Verhaftung und Vorführung
§ 472.
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234002
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