§ 471m ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

§ 471m.

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.

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