§ 471i ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Träger der Krankenversicherung

§ 471i.

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

  1. 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. 2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115954

alte Dokumentnummer

N6199854155L

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