§ 471h ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge

§ 471h.

(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Die Beiträge für den in § 471g bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094057

alte Dokumentnummer

N6195546047L

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