Besondere Formalversicherung
§ 471g.
Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung
- 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
- 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.
- Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115952
alte Dokumentnummer
N6199854153L
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