Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Beitragsgrundlage
§ 471e.
Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40022003
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