Pflichtversicherung
§ 471c.
Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden Betrag übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094052
alte Dokumentnummer
N6195546042L
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