Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Begriff der fallweise beschäftigten Personen
§ 471b.
Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094051
alte Dokumentnummer
N6195546041L
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