§ 471b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Begriff der fallweise beschäftigten Personen

§ 471b.

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094051

alte Dokumentnummer

N6195546041L

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