§ 471 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2000

§ 471.

(1) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu den Ankläger, den Angeklagten, dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich zu vernehmen sein werden.

(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben.

(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, es sei denn, der Angeklagte hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.

(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger ist in der Vorladung zu bemerken, daß auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden würde.

(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen, so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls ist er vom Gerichtstage mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen.

(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte einen Vertreter namhaft gemacht, so ist die Vorladung an diesen zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012092

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