§ 46e
Berichtswesen
(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:
- a) eine im Einklang mit der im Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und
- b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
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