Miliztätigkeiten
§ 46d.
(1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
- 1. § 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
- 2. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
- 3. § 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und
- 4. § 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
- 1. § 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
- 2. § 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
- Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
- 1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
- 2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenzstandes berechtigt
- 1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
- 2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
Schlagworte
Vorschlagsrecht, Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014631
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