§ 46c
Herkunftsnachweis für Strom aus
hocheffizienter KWK
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46b Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 3 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
- a) die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG);
- b) die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
- c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
- d) die eingesetzten Primärenergieträger;
- e) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
- f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
- g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV des ElWOG auf der Grundlage der in § 42b Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten, harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
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