§ 46c AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 46c.

Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

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