§ 46b KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 46b.

(1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt

  1. 1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
  2. 2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
  3. 3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
  4. 4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
  5. 5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.

    Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.

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(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 26,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 26,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 26,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 52,30 €

ab 1.1.2003: 52,60 €

ab 1.1.2004: 53,10 €

ab 1.1.2005: 53,90 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 78,50 €

ab 1.1.2003: 78,90 €

ab 1.1.2004: 79,70 €

ab 1.1.2005: 80,90 €)

Schlagworte

Witwenbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019709

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