§ 46b K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2009

4a. Hauptstück

KWK-Anlagen

§ 46b

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen im Anhang IV des ElWOG zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

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