§ 46b BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 46b.

§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40007944

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