§ 46a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten

§ 46a.

(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels‑ unter Anschluß der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richter ‑ zu einer Sitzung beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind. Falls ein Wahlmitglied verhindert ist, hat das nächstberufene Ersatzmitglied des Personalsenates des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz teilzunehmen.

(2) Wählbar sind alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in derAnlage 3 zu verwenden.

(4) Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.

(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz aus.

(7) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl‑ vorbehaltlich des Abs. 5 ‑ als gewählt.

(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekanntzugeben.

(9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.

Schlagworte

Ergebnis

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40206046

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