§ 46a PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Die Paragraphenbezeichnung wurde durch ein Redaktionsversehen nicht vergeben.

§ 46a.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG)

einer Pensionskasse

  1. 1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  2. 2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  3. 3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterläßt;
  4. 4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;
  5. 5. die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach § 31 Abs. 2 unterläßt;
  6. 6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
  7. 7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder
  8. 8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

(2) Wer als Prüfaktuar

  1. 1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder
  2. 2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,

(3) Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Die Paragraphenbezeichnung wurde durch ein Redaktionsversehen nicht

vergeben.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088361

alte Dokumentnummer

N5199660005J

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