ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001
Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
§ 46a.
(1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden.
(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40177410
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