IV. Zollverfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
Zollhängigkeit, allgemeine Zollaufsicht
§ 46.
(1) Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im § 49 Abs. 1 Z 1 genannten Waren, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Das gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische oder im Eingang vorgemerkte Waren, wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Waren, die einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g) zu stellen sind, werden mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig.
(2) Die Zollhängigkeit bedeutet, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Die den Zollorganen dabei zustehenden Befugnisse richten sich nach diesem Bundesgesetz; die Zollämter sind, abgesehen von den im Abs. 3 angeführten Fällen, zur Freigabe einer zollhängigen Ware nicht verpflichtet.
(3) Wenn vor Ausfolgung einer zollhängigen, im Gewahrsam des Zollamtes befindlichen Ware zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und von einem Gericht die Verwahrung der Ware angeordnet oder ein Pfandrecht oder Drittverbot an dem Anspruch auf Herausgabe derselben bewilligt wird, so ist die Ware an das Gericht oder an den vom Gericht bezeichneten Verwahrer zu übergeben. Wenn der Zoll für die Ware noch nicht entrichtet oder sichergestellt ist, ist die Ware vor ihrer Übergabe an das Gericht unter zollamtlichen Verschluß zu legen. Das Gericht darf sie in diesem Falle ohne Zustimmung des Zollamtes nicht ausfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Einbringung des Zolles nicht gefährdet ist. Verfügt das Gericht die zollamtliche Verwahrung, so ist die Ware auf Kosten und Gefahr des Gefährdeten oder des betreibenden Gläubigers vom Zollamt in Verwahrung zu nehmen oder in ein Zollager einzulagern. Wenn vor Ausfolgung zollhängiger Waren zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr der Zoll bereits entrichtet oder sichergestellt ist und dem Zollamt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Empfängers zur Kenntnis kommt, so darf es die Ware nur dem Masseverwalter ausfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Herausgabe einer zollhängigen Ware an das Gericht im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens, wobei aber von der Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses abzusehen ist.
(4) Die Zollhängigkeit erlischt
- a) durch die Ausfolgung der Ware durch das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr;
- b) durch Entrichtung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld oder durch Ersatzleistung für die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben;
- c) durch die Ausfolgung einer von der Stellungspflicht befreiten Ware durch die Post;
- d) durch den Austritt der Ware in das Zollausland;
- e) durch den Untergang oder durch die Vernichtung der Ware (§ 7 Abs. 4);
- f) durch die Preisgabe der Ware an den Bund;
- g) durch die Rechtskraft eines Verfallsausspruches zugunsten des Bundes;
- h) durch die Aufnahme der Ware in die Aufzeichnungen im Fall einer Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52a Abs. 2;
- i) durch die Wegbringung einer nach § 49 von der Stellungspflicht ausgenommenen zollhängigen Ware vom Amtsplatz des Zollamtes oder einer nach § 70 letzter Satz von der Stellungspflicht ausgenommenen Ware vom Ort des Übertritts über die Zollgrenze.
(5) Die Preisgabe einer Ware an den Bund (Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund durch die Verwertung erwachsende Kosten in einem zu erwartenden Verwertungserlös keine Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen, wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen, die durch die Verwertung unwirksam gemacht würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung der Wiederausfuhr der Ware und des Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert werden. Die Verwertung preigegebener Waren hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können preisgegebene Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051754
alte Dokumentnummer
N3199222271J
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