§ 46 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

c. Luftschiffpiloten

Grundberechtigung für Luftschiffpiloten

§ 46

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

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