§ 46 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 46. Erweiterungen der Grundberechtigung für

Berufspiloten I. Klasse.

(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse gemäß § 43 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. b gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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