§ 46 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46

(1) § 46.Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

  1. 1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder
  2. 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

    worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

  1. 1. wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
  2. 2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

    zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

  1. 1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.
  2. 2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

    in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

  1. 1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
  2. 2. die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren

    betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie den Ausgang dieser Verfahren unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

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