§ 46 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Fernbleiben - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 46

§ 46. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

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