§ 46 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Berufsgruppenausschüsse

§ 46

(1) § 46.Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)