Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
- 2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
- a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
- b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
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