§ 46 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 46.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. 2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
  1. a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
  2. b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

    zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

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