§ 46 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 46.

(1) Den Parteien, denen gegen den Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

(3) Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt, so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40191004

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