§ 46
(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
- 1. ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,
- 2. der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
- 3. der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
- 4. der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
(Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
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