Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 idF BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft (vgl. § 57 Abs. 8).
§ 46.
Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40050139
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)