§ 46 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 46.

Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084721

alte Dokumentnummer

N5199450818J

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