Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46.
(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
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