§ 46 SEG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 46.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.

(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053086

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