§ 46 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Anfechtung der Wahl.

§ 46

(1) § 46.Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 2 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.

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