Übergangsvorschriften
§ 46
(1) § 46.Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
- 2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
- 3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
- 4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
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