§ 46 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Übergangsvorschriften

§ 46

(1) § 46.Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
  2. 2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
  3. 3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
  4. 4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.

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