§ 46 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 46

Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde.

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