§ 46 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 46.

Andere als die von der Post herausgegebenen Postvordrucke dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie den von der Post herausgegebenen vollkommen gleichen und auf ihnen eine gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte Anschrift angebracht ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion hat auch Postvordrucke zuzulassen, die den von der Post herausgegebenen nicht vollkommen gleichen, wenn der Antragsteller wesentliche Vorteile glaubhaft macht und die postdienstliche Behandlung nicht beeinträchtigt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145921

alte Dokumentnummer

N9195722601L

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