§ 46 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2010

4. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen Allgemeines

§ 46

Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus der Bestimmung des § 47 anderes ergibt.

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