§ 46 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 46.

(1) Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus denAnlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265058

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