§ 46 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Wiederholte Kalibrierung

§ 46.

(1) Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von

  1. 1. primären Kalibrierungen (§ 44) und
  2. 2. sekundären Kalibrierungen (§ 45).

(2) Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:

  1. 1. Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 3000 Schüsse;
  2. 2. außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der letzten Kalibrierung geändert hat;
  3. 3. weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen.

(3) Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:

  1. 1. wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
  1. a) Streuung der Werte;
  2. b) Nichtanzeige der Werte;
  3. c) Entweichen von Gas;
  1. 2. die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159063

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)