Wiederholte Kalibrierung
§ 46.
(1) Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von
(2) Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:
- 1. Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 3000 Schüsse;
- 2. außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der letzten Kalibrierung geändert hat;
- 3. weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen.
(3) Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:
- 1. wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
- a) Streuung der Werte;
- b) Nichtanzeige der Werte;
- c) Entweichen von Gas;
- 2. die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159063
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