§ 46 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Überprüfung der Landeswahlvorschläge

§ 46.

(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß § 42 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im § 43 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am achtunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 43 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

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